Rechtliche Hinweise
Schweigepflicht
Ich unterliege als Diplom Sozialpädagoge, generell einer gesetzlichen Schweigepflicht gem. § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen).
Diese Schweigepflicht hat jedoch auch ihre Grenzen. Es besteht für mich grundsätzlich eine Anzeigepflicht gem. § 138 StGB, wenn der Kunde mir von der Planung schwerster Straftaten wie z.B. Mord, Völkermord oder Raub erzählt.
Jedoch besteht für mich keine rechtliche Verpflichtung, vollendete, abgeschlossene Straftaten, von denen der Kunde mich im Rahmen der Beratung in Kenntnis setzen, bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Ob ich eine derartige Straftat zur Anzeige bringen werde, liegt innerhalb meines Ermessensspielraumes als Berater,
Werde ich in einem Strafverfahren als Zeugen gehört, muss ich wahrheitsgemäß Angaben machen und darf nichts verschweigen. Grundsätzlich besteht diese Pflicht zur Aussage nur gegenüber der Staatsanwaltschaft und gegenüber dem Gericht.
Diese Schweigepflicht gilt für den Zeitraum der Beratung und für die Zukunft.